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Um den durch die Richtlinie 2009/103/EG gewährten Schutz nicht zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zulässig sind und für diese Ausnahme infrage kommen, die Geschädigten in einer Weise entschädigt werden, die der Entschädigung, die sie gemäß der Richtlinie 2009/103/EG erhalten würden, möglichst nahekommt.
Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über ausreichende Mittel verfügt, um Geschädigte gemäß…
In einigen Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen über die Verwendung von Fahrzeugen als Mittel zur vorsätzlichen Verursachung von Personen- oder Sachschäden.…
Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 2009/103/EG nicht auf die Verwendung von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich…
Eine solche Ausnahme für Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten sollte nur gelten, wenn der Mitgliedstaat sicherstellt, dass der Organisator der…
Derzeit ist in den nationalen Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten die Versicherungspflicht mit der Verwendung eines Fahrzeugs im Sinne von Artikel 3…
Ein Mitgliedstaat sollte auch die Möglichkeit haben, eine obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für solche Fahrzeuge nicht vorzuschreiben, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.