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Eine solche Ausnahme für Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten sollte nur gelten, wenn der Mitgliedstaat sicherstellt, dass der Organisator der Veranstaltung oder Aktivität oder eine andere Partei eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt. Sofern die Organisatoren oder andere Parteien als Bedingung für diese Ausnahme keine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen haben, sollte der Schaden — gegebenenfalls mit Ausnahme von Schäden an den teilnehmenden Fahrern und ihren Fahrzeugen — gemäß der Richtlinie 2009/103/EG abgedeckt werden.
Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht für die Verwendung…
Die Versicherung muss für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer diejenigen Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden Dritter,…
§ 1 gilt auch nicht für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „Diese Richtlinie gilt nicht für die Verwendung eines Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten,…
Um den durch die Richtlinie 2009/103/EG gewährten Schutz nicht zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Motorsportveranstaltungen…
Grundsätzlich sollte eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Unfälle in allen Gebieten der Mitgliedstaaten abdecken. In einigen Mitgliedstaaten gelten jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.