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Derzeit entscheiden sich einige Mitgliedstaaten, in denen die Haftpflichtversicherungspflicht bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Zulassung des Fahrzeugs geknüpft ist, dafür, keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge vorzuschreiben, die nach ihrem nationalen Recht offiziell aus dem Verkehr gezogen wurden. Beispiele für ein solches offizielles Aus-dem-Verkehr-Ziehen sind die Übermittlung einer Meldung an die zuständige Behörde oder andere benannte Stellen, die die Aufgaben der zuständigen Behörde wahrnehmen, oder das Ergreifen anderer überprüfbarer physischer Maßnahmen. Diese Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für alle Schäden, die in ihrem Hoheitsgebiet und im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durch solche Fahrzeuge verursacht werden, eine Entschädigung gemäß der in der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehenen Entschädigung geleistet wird.
Ein Mitgliedstaat sollte auch die Möglichkeit haben, eine obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für solche Fahrzeuge nicht vorzuschreiben, die…
Derzeit ist in den nationalen Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten die Versicherungspflicht mit der Verwendung eines Fahrzeugs im Sinne von Artikel 3…
In einigen Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen über die Verwendung von Fahrzeugen als Mittel zur vorsätzlichen Verursachung von Personen- oder Sachschäden.…
Grundsätzlich sollte eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Unfälle in allen Gebieten der Mitgliedstaaten abdecken. In einigen Mitgliedstaaten gelten jedoch…
Leichte Elektrofahrzeuge, die nicht unter die Bestimmung des Begriffs „Fahrzeug“ fallen, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG ausgenommen…
Während sie hergestellt und befördert werden, haben Fahrzeuge keine Beförderungsfunktionen und gelten nicht als verwendet im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.