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Ein Versicherungsunternehmen kann auf unterschiedliche Weise insolvent werden, z. B., weil es für zahlungsunfähig erklärt wurde, weil es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, nachdem es auf seine Zulassung in seinem Herkunftsmitgliedstaat verzichtet hat, oder weil es Gegenstand einer Außerkraftsetzungsmaßnahme oder einer Entscheidung war, mit der seine Tätigkeit untersagt wurde. Wird eine Anordnung über die Einleitung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erlassen oder ein entsprechender Beschluss gefasst, so sollte diese Anordnung oder dieser Beschluss veröffentlicht werden. Die Stelle, die im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens zur Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichtet wurde oder befugt ist, sollte die entsprechenden Stellen in allen anderen Mitgliedstaaten über diese Anordnung oder diesen Beschluss unterrichten.
Das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder sein Verwalter oder Liquidator unterrichtet die in Absatz 1…
Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des…
Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein…
Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass immer dann, wenn ein zuständiges…
Im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollten Geschädigte ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Stelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat…
Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der betroffenen Arbeitnehmer ist es angebracht, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Lichte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.