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Ein wirksamer und effizienter Schutz der durch Verkehrsunfälle Geschädigten muss gewährleisten, dass diese Geschädigten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat Ansprüche auf Entschädigung geltend machen können und innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erhalten. Er muss auch gewährleisten, dass den Geschädigten, wenn ihre Ansprüche begründet sind, die ihnen zustehenden Beträge für entstandene Personen- oder Sachschäden stets gezahlt werden, egal, ob das Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers zahlungsfähig ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Stelle einrichten oder zulassen, die Geschädigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, eine erste Entschädigung leisten, und die sich diese Entschädigung später von der Stelle erstatten lassen kann, die im Herkunftsmitgliedstaat des zahlungsunfähigen Versicherungsunternehmens, das die Police des Fahrzeugs der haftpflichtigen Partei ausgestellt hat, für denselben Zweck eingerichtet oder zugelassen wurde. Hat ein Mitgliedstaat eine bestehende Kompensationsregelung, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, diese weiterzuführen.
Jeder Mitgliedstaat richtet eine Stelle ein oder lässt eine Stelle zu, die mit der Aufgabe betraut ist, Geschädigte mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet in den…
Im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollten Geschädigte ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Stelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat…
Es ist notwendig, eine Stelle einzurichten, die dem Geschädigten auch dann eine Entschädigung sicherstellt, wenn das verursachende Fahrzeug nicht versichert war…
Das Erstattungssystem sollte das anwendbare Recht zur Regelung der Deckungssummen für Geschädigte unberührt lassen. Für alle Schadensfälle sollten dieselben…
Folgender Artikel wird eingefügt: Schutz von Geschädigten vor Schäden infolge von Unfällen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Stelle, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.