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Im Falle eines versandten Fahrzeugs sollte die für die Haftpflichtversicherung verantwortliche Person die Wahl haben, ob sie eine Versicherung in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme der Lieferung durch den Käufer, in dem Bestimmungsmitgliedstaat abschließen will, auch wenn das Fahrzeug nicht offiziell im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen wurde. Die Auskunftsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Auskunftsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats — sofern davon abweichend — sowie die Auskunftsstellen aller anderen relevanten Mitgliedstaaten, wie des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignet hat oder in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz hat, sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen über das versandte Fahrzeug, die ihnen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/103/EG vorliegen, zur Verfügung stehen.
Abweichend von Artikel 13 Nummer 13 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird,…
Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, entsprechend der…
Es sollten Schritte unternommen werden, um die Erlangung von Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden,…
Derzeit ist in den nationalen Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten die Versicherungspflicht mit der Verwendung eines Fahrzeugs im Sinne von Artikel 3…
Derzeit entscheiden sich einige Mitgliedstaaten, in denen die Haftpflichtversicherungspflicht bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Zulassung des…
Der Versicherungsnehmer, der mit einem anderen Versicherungsunternehmen eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen möchte, sollte seine Schadensfreiheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.