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Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Entschädigungsstelle gemäß der Richtlinie 2009/103/EG einrichten oder zulassen, was es den Geschädigten möglicherweise erschweren könnte, die Stelle zu ermitteln, bei der sie ihre Ansprüche geltend machen müssen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine Entschädigungsstelle einrichten oder zulassen, sollten daher sicherstellen, dass Geschädigte in einer solchen Weise Zugang zu wesentlichen Informationen über die verschiedenen Wege der Beantragung einer Entschädigung haben, dass es für sie leicht ersichtlich ist, an welche Stelle sie sich wenden sollten.
Die Mitgliedstaaten, die verschiedene Entschädigungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10a Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1…
Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschädigungsstelle geschaffen oder anerkannt, die den Geschädigten in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 eine Entschädigung…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass potenzielle Antragsteller in einer von den Mitgliedstaaten für angemessen erachteten Weise Zugang zu wichtigen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Unterrichtung der Geschädigten Die Mitgliedstaaten, die verschiedene Entschädigungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel…
Im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollten Geschädigte ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Stelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat…
Um dem Geschädigten die ihm zustehende Entschädigung sicherzustellen, ist es notwendig, eine Entschädigungsstelle einzurichten, an die sich der Geschädigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.