Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die verbesserte Entwicklung der Sekundärmärkte für notleidende Kredite in der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung eines verbesserten Schutzes der Kreditnehmer, insbesondere der Verbraucher, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Geltungsbereichs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine bessere Durchsetzung und die Modernisierung des Verbraucherschutzrechts, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau…
Da das Ziel dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung auf Unionsebene besser…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung der Erbringung von Diensten im Binnenmarkt, die für die Aufrechterhaltung wichtiger…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsrechtsakte zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.