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Um sicherzustellen, dass die mit den Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und (EU) 2019/878 verfolgten Ziele verwirklicht werden, und insbesondere um Behinderungen für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist es sachgerecht, zu bestimmen, dass diese Änderungen ab dem 28. Dezember 2020 gelten. Obwohl eine rückwirkende Geltung der Änderungen vorgesehen ist, werden berechtigte Erwartungen der betroffenen Personen dennoch berücksichtigt, da die Änderungen nicht in die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen eingreifen.
Abweichend von Absatz 1 gelten die Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 ab dem 28. Dezember 2020.
„1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen: Sie setzen…
Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr.…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über die Anpassung aller Zahlungsansprüche, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten…
Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt seit dem 28. Januar 2022.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen: Sie setzen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.