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Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU in Bezug auf die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu stärken, damit die wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird. Daher sollten Ersuchen um Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat innerhalb einer bestimmten Frist von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantwortet werden. Sind Bedienstete aus einem Mitgliedstaat während behördlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an einer behördlichen Ermittlung teil, so sollten sie den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen in Bezug auf die direkte Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen unterliegen.
Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht…
Erfolgt die Überprüfung oder Ermittlung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats, so kann die zuständige…
Hält die um Amtshilfe ersuchende Behörde es für erforderlich, Personen zu befragen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, so…
Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU durch eine Reihe von Bestimmungen zu ergänzen, mit denen der Rahmen und die wichtigsten Grundsätze weiter…
Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig…
Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.