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Ein Mitgliedstaat, der eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen beabsichtigt, sollte verpflichtet sein, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Absicht zu unterrichten. Aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, vorzusehen, dass die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist zu antworten.
Ein Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats teilt…
Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen will. Sie unterrichtet die…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass gemeinsame Prüfungen auf im Voraus vereinbarte und koordinierte Weise und im Einklang mit…
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichtet werden, die…
Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen…
Um eine gleichzeitige Prüfung gemäß Absatz 1 zu veranlassen, unterbreitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.