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Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten sollten — sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind — nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt werden, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Gleichzeitig sollten die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats zwar die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, befolgen, sie sollten dabei jedoch keine Befugnisse ausüben, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.
Gemeinsame Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Mitgliedstaaten in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise,…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass gemeinsame Prüfungen auf im Voraus vereinbarte und koordinierte Weise und im Einklang mit…
sicherzustellen, dass die Person(en), die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen wird/werden oder davon betroffen ist/sind, über dieselben Rechte verfügt/verfügen…
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden von Drittländern beim Austausch von Arbeitspapieren…
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung anderer…
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihren Rechtsvorschriften über die Befugnisse der für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden und gegebenenfalls in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.