Erwägungsgrund 17 32008D0615
Die Stärkung der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen muss mit einer Achtung der Grundrechte — insbesondere des Rechts auf die Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten — einhergehen, die durch spezielle Datenschutzregelungen zu gewährleisten ist, die auf die Besonderheiten der einzelnen Formen des Datenaustauschs zugeschnitten sein sollten. Derartige Datenschutzbestimmungen sollten insbesondere den Besonderheiten des grenzüberschreitenden Online-Zugriffs auf Datenbanken Rechnung tragen. Da das Verfahren des Online-Zugriffs keine vorherige Prüfung durch den Datei führenden Mitgliedstaat erlaubt, sollte ein System eingerichtet werden, das eine nachträgliche Kontrolle sicherstellt.