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Angesichts der Gefährlichkeit und der Langlebigkeit von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen ist es erforderlich, dass die in den Waffenregistern gespeicherten Aufzeichnungen nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile 30 Jahre lang aufbewahrt werden, damit sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden die Feuerwaffen und die wesentlichen Bestandteile für Verwaltungs- und Strafverfahren sowie unter Berücksichtigung des nationalen Verfahrensrechts nachverfolgen können. Der Zugang zu diesen Aufzeichnungen und allen zugehörigen personenbezogenen Daten sollte den zuständigen Behörden vorbehalten und nur bis zu zehn Jahre nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteile zum Zwecke der Erteilung oder des Entzugs einer Genehmigung oder für Zollverfahren, einschließlich der etwaigen Verhängung von Ordnungsstrafen, und bis zu 30 Jahre nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteilen gestattet sein, sofern dieser Zugang für die Durchsetzung des Strafrechts erforderlich ist.
Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen. Das…
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher bis zum Ablauf von 30 Jahren…
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse…
Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre aufzubewahren.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen…
Die Mitgliedstaaten bewahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.