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Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.
Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten: Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.
Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.