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Die Tätigkeiten eines Waffenhändlers umfassen nicht nur die Herstellung, sondern auch die Veränderung oder den Umbau von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition, wie etwa das Kürzen einer vollständigen Feuerwaffe, das zur Einstufung in eine andere Kategorie bzw. Unterkategorie führt. Rein private, nicht kommerzielle Tätigkeiten — wie das Wiederladen und das Nachladen von Munition aus Munitionsbestandteilen für den privaten Gebrauch oder die Veränderung von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen, die die betreffende Person besitzt, z. B. Änderungen am Schaft oder Visier, oder auch die Wartung von verschlissenen und abgenutzten wesentlichen Bestandteilen — sollten nicht als Tätigkeiten angesehen werden, zu deren Ausübung nur ein Waffenhändler berechtigt ist.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt…
Waffenhändlern und Maklern sollte nicht der Umgang mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A untersagt werden, wenn der Erwerb…
Die Mitgliedstaaten können Waffenhändlern und Maklern gestatten, jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der…
Die Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern muss aufgrund ihres besonderen Charakters einer strengen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen, wobei…
Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition auszuhandeln oder zu…
eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Integrität und der relevanten Fähigkeiten des jeweiligen Waffenhändlers oder Maklers. Bei juristischen Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.