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Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen nach dem in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Muster des Formulars erstellten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG und dieser Richtlinie mit folgenden Angaben: Der letzte Bericht gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 übermittelt und betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
soweit möglich, der erfasste oder geschätzte Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);
die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittländern);
die Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie gemäß Anhang II;
die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Berichte für jedes Kalenderjahr gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 der Kommission alle zwei Jahre spätestens zwölf Monate nach Ablauf des zweiten Jahres übermittelt und enthalten folgende Angaben: Der erste Bericht gemäß Unterabsatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2026 zu übermittelt.
die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittländern);
die Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie gemäß Anhang II;
die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal im Jahr 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre anhand der Angaben gemäß Absatz 1 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG und dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor. Ab 2025 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht mindestens alle vier Jahre.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.