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Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I für die höchste Gefahr steht) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist. Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann. Nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der Gefahrenkategorien eingestuft. Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (in Übereinstimmung mit dem in Anhang III enthaltenen Muster des Formulars) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt. 1. Gefahrenkategorie I Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs; sollten solche Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese Kategorie erfasst folgende Mängel: 1. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist; 2. Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird; 3. Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird; 4. Austreten gefährlicher Güter; 5. Beförderung mit einem verbotenen Verkehrsträger; 6. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Behälter; 7. Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung; 8. Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Genehmigungsnormen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt (sonst Einstufung in Gefahrenkategorie II); 9. Verwendung nicht genehmigter Versandstücke, Tanks, Behälter oder Fahrzeuge; 10. Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen; Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Behältern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen; 11. Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung; 12. Nichteinhaltung der Regeln für die Sicherung und Verstauung der Ladung; 13. Nichteinhaltung der Regeln für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel; 14. Nichteinhaltung der Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken; 15. Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder Versandstücken; 16. Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig; 17. Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung, Bezettelung oder anderen Erkennungszeichen versehen sind; 18. Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln (Placards), Kennzeichnungen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder anderen Erkennungszeichen am Fahrzeug; 19. Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe), sind unvollständig oder falsch; 20. Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung; 21. Verwendung von Feuer oder offenem Licht; 22. Nichtbeachtung des Rauchverbots; 23. Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters für jedes Unternehmen, sofern erforderlich; 24. Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß ADR 1.10, sofern erforderlich. 2. Gefahrenkategorie II Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, z. B. wenn möglich die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung; sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese Kategorie erfasst folgende Mängel: 1. Betrieb einer Beförderungseinheit, die aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger besteht; 2. Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Genehmigungsnormen entspricht, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellt; 3. an Bord des Fahrzeugs fehlen die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; die Feuerlöschausrüstung entspricht nicht den besonderen Vorschriften; 4. die gemäß ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung befindet sich nicht an Bord eines Fahrzeugs; 5. Nichteinhaltung der Prüf- und Kontrolldaten und/oder Nutzungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, Tanks, Fahrzeugen oder Behältern; 6. Beförderung von Versandstücken mit beschädigten Verpackungen, Großpackmitteln oder Großpackungen oder Beförderung beschädigter, leerer ungereinigter Verpackungen; 7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Behälter; 8. Tanks/Tankcontainer, Fahrzeuge, Behälter oder Versandstücke (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen; 9. Versandstücke, Tanks, Fahrzeuge und/oder Behälter mit falschen Bezettelungen, Kennzeichnungen (einschließlich orangefarbener Tafeln), Großzetteln oder anderen Erkennungszeichen; 10. keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR; 11. Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß überwacht oder abgestellt; 12. Beförderung von anderen Personen als der Fahrzeugbesatzung in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden; 13. Nichteinhaltung der in ADR 7.5.10 festgelegten Rechtsvorschriften über Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung bei der Befüllung oder Entleerung; 14. Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Ankunft an Be- und Entladestellen; 15. Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Rolle des Sicherheitsberaters, die Verpflichtungen und Bescheinigungen für jedes Unternehmen, sofern erforderlich; 16. Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Mindestaufbewahrungsfrist für das Beförderungspapier für Gefahrguttransporte und zusätzliche Informationen und Dokumente gemäß ADR; 17. Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Schulung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind; 18. den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen und/oder Berichte nicht vorgelegt. 3. Gefahrenkategorie III Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen eine geringe Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt besteht und geeignete Abhilfemaßnahmen nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können; sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese Kategorie erfasst folgende Mängel: 1. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Größe von Großzetteln (Placards) oder Zetteln oder über die Größe von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen auf den Großzetteln oder Zetteln; 2. aus den Beförderungspapieren gehen keine weiteren Angaben als die der Gefahrenkategorie I hervor; 3. die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer über eine solche verfügt; 4. nicht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt ein Ausweisdokument mit Lichtbild mit; 5. nicht ordnungsgemäß angebrachte Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder andere Erkennungszeichen; 6. den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen und/oder Berichte zu spät vorgelegt.
Gefahrenkategorie IIDiese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht.…
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