Erwägungsgrund 2 32022L0228
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 2014/41/EU umfasst die Verarbeitung, den Austausch und die anschließende Nutzung einschlägiger Informationen für die in Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Zwecke. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Richtlinie 2014/41/EU mit der Richtlinie (EU) 2016/680 im Einklang stehen, sofern letztere Richtlinie Anwendung findet. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Artikel 4 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/41/EU gilt, sofern die Richtlinie (EU) 2016/680 nicht anwendbar ist, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.