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Da Einführer und Händler Funkanlagen auch direkt an Verbraucher und andere Endnutzer liefern könnten, sollten für sie in Bezug auf die bereitzustellenden oder anzugebenden Informationen dieselben Verpflichtungen gelten, die bereits für die Hersteller gelten. Die Verpflichtung, mit einem Piktogramm anzugeben, ob im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist, sollte von allen Wirtschaftsakteuren erfüllt werden müssen, wenn sie Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen zur Verfügung stellen. Einführer und Händler könnten also selbst in Fällen, in denen Funkanlagen vom Hersteller ohne Ladenetzteil geliefert werden, Funkanlage und Ladenetzteile als Paket anbieten, sofern die Einführer und Händler Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anbieten, die Funkanlage ohne Ladegerät zu erwerben.
Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 enthalten ist,…
Wird eine Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt, müssen die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die…
Die Händler überprüfen, bevor sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die gemäß dieser Richtlinie…
Wenn Einführer Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr bringen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist…
Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 enthalten ist,…
Diese Harmonisierung wäre jedoch unvollständig ohne Vorgaben über den gebündelten Verkauf von Funkanlagen und zugehörigen Ladegeräten und über die Verbrauchern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.