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Im Bericht der Kommission vom 21. April 2021 über die Überprüfungsklausel der Richtlinien 2013/34/EU, 2014/95/EU und 2013/50/EU und in der dazugehörigen Eignungsprüfung der Berichterstattung von Unternehmen (im Folgenden „Bericht der Kommission über die Überprüfungsklauseln und die dazugehörige Eignungsprüfung“) wurden Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit der Richtlinie 2014/95/EU aufgezeigt. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass viele Unternehmen nicht zu allen wichtigen Nachhaltigkeitsthemen wesentliche Informationen offenlegen, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit dem Klima, etwa zu allen Treibhausgasemissionen und Faktoren, die die Biodiversität beeinträchtigen. In dem Bericht wurden auch die begrenzte Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Nachhaltigkeitsinformationen als erhebliche Probleme ausgemacht. Darüber hinaus sind viele Unternehmen, deren Nachhaltigkeitsinformationen Nutzer benötigen würden, nicht zur Berichterstattung über Informationen verpflichtet. Dementsprechend besteht ein eindeutiger Bedarf an einem soliden und erschwinglichen Rahmen für die Berichterstattung, der mit wirksamen Prüfverfahren einhergeht, um die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten und „Greenwashing“ sowie Doppelzählung zu verhindern.
Kein bestehender Standard und kein bestehendes Rahmenwerk entspricht den Bedürfnissen der Union im Hinblick auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die nach…
Im Bericht der Kommission über die Überprüfungsklauseln und in der dazugehörigen Eignungsprüfung wurde zudem eine erhebliche Zunahme der an Unternehmen…
Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zu fünf Berichterstattungsbereichen offenlegen:…
In Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU wird nicht spezifiziert, ob die Informationen, über die Bericht zu erstatten ist,…
Mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller…
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, können sich auf nationale,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.