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Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 werden bestimmte Unternehmen verpflichtet, gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards — ESRS) über Nachhaltigkeitsinformationen Bericht zu erstatten. Im Juli 2023 hat die Kommission das erste Paket von ESRS verabschiedet. Um die Nachhaltigkeitsberichterstattung zügig zu vereinfachen und zu straffen, wird die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ersten Paketes von ESRS erlassen, um die ESRS folgendermaßen grundlegend zu überarbeiten: i) Datenpunkte, die als am wenigsten wichtig für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung angesehen werden, sollen wegfallen; ii) quantitative Datenpunkte sollen soweit wie möglich Vorrang vor erläuterndem Text erhalten; iii) es sollte genauer zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden werden; iv) es soll klar angegeben werden, wie der Grundsatz der Wesentlichkeit anzuwenden ist, damit Unternehmen lediglich verpflichtet sind, wesentliche Informationen zu berichten, und damit das Risiko, dass Erbringer von Bestätigungsleistungen Unternehmen versehentlich dazu anhalten, Informationen zu berichten, die nicht erforderlich sind, oder übermäßige Ressourcen für das Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit aufzuwenden, gesenkt wird; v) die Kohärenz mit anderen Unionsrechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften für Finanzdienstleistungen soll verbessert werden; vi) die Interoperabilität mit globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll im größtmöglichen Umfang berücksichtigt werden. Die Überarbeitung wird Bestimmungen präzisieren, die möglicherweise missverständlich sind und die Struktur und Abfassung der Standards vereinfachen. Darüber hinaus nimmt sie alle weiteren Änderungen vor, die aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der ESRS für notwendig erachtet werden könnten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte auch berücksichtigt werden, dass es für Unternehmen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette einzuholen, insbesondere bei Akteuren, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, und bei Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen.…
Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte sektorspezifische…
Um den Informationsbedarf der Nutzer rechtzeitig zu decken und angesichts des besonderen dringlichen Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern, die den…
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL 6a STANDARDS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG Artikel 29b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung…
Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für…
Aufgrund der Änderung des Anwendungsbereichs betreffend die Unternehmen, die den Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.