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Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie vorlegen, der unter anderem Folgendes umfasst: eine Bewertung der Erreichung der Ziele dieser Änderungsrichtlinie, einschließlich der Konvergenz der Berichterstattungsverfahren zwischen Mitgliedstaaten; eine Bewertung der Zahl der kleinen und mittleren Unternehmen, die freiwillig Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anwenden; eine Bewertung, ob und wie der Anwendungsbereich der Berichterstattungsanforderungen ausgeweitet werden sollte, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Drittlandsunternehmen, die ohne ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union unmittelbar im Binnenmarkt der Union tätig sind; eine Bewertung der Umsetzung der mit dieser Änderungsrichtlinie eingeführten Berichterstattungsanforderungen für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen, einschließlich einer Bewertung der Zahl der Drittlandsunternehmen, die über ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung verfügen, das bzw. die Berichterstattungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt bzw. unterliegen; eine Bewertung des Durchsetzungsmechanismus und der einschlägigen in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Schwellenwerte; eine Bewertung, ob und wie der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu der Nachhaltigkeitsberichterstattung sichergestellt werden kann, die von Unternehmen veröffentlicht wird, die in den Anwendungsbereich dieser Änderungsrichtlinie fallen. Der Bericht über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie sollte bis zum 30. April 2029 und danach alle drei Jahre veröffentlicht und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt werden. Bis zum 31. Dezember 2028 sollte die Kommission den Konzentrationsgrad des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung überprüfen und darüber Bericht erstatten. Bei der Überprüfung sollten die für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen geltenden nationalen Regelungen berücksichtigt werden, und es sollte bewertet werden, ob und inwieweit diese nationalen Regelungen zur Öffnung des Marktes für Bestätigungsleistungen beitragen. Bis zum 31. Dezember 2028 sollte die Kommission mögliche rechtliche Maßnahmen prüfen, um eine ausreichende Diversifizierung des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung und eine angemessene Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten. Der Bericht über den Konzentrationsgrad des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2025 einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung ihres gemäß Absatz 1…
Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, und zwar erstmals bis zum…
Die Kommission erlässt bis spätestens 30. Juni 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die…
Bis zum 31. Dezember 2028 überprüft die Kommission den Konzentrationsgrad des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung und erstattet darüber…
Um den Informationsbedarf der Nutzer rechtzeitig zu decken und angesichts des besonderen dringlichen Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern, die den…
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL 6a STANDARDS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG Artikel 29b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.