Erwägungsgrund 21 32019L1153
Diese Richtlinie sollte auch die Tatsache berücksichtigen, dass die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) gegebenenfalls nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in vergleichbaren Fällen gelten, sachdienliche Informationen erhalten können, die in nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsdatenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden, einschließlich zentrale Bankkontenregister und Datenabrufsysteme, gespeichert sind.