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Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Niedrigsteuerdrittstaat oder -gebiet gelegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Union gelegenen Geschäftseinheiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, für das Geschäftsjahr einer Anpassung in Höhe des diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer unterliegen. In diesem Zusammenhang kann eine solche Anpassung entweder in Form einer von diesen Geschäftseinheiten geschuldeten Ergänzungssteuer oder in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit den steuerpflichtigen Erträgen dieser Geschäftseinheiten erfolgen, wodurch eine Steuerschuld entsteht, die für die Erhebung des diesem Mitgliedstaat zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer erforderlich ist. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Niedrigsteuerdrittstaat oder -gebiet in Bezug auf die oberste Muttergesellschaft und ihre in diesem Drittstaat oder -gebiet gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten einer anerkannten PES unterliegt.
Wendet ein Mitgliedstaat die Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen an, so gilt diese Anpassung so weit wie möglich in Bezug auf das Steuerjahr, in dem das Geschäftsjahr, für das die SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 berechnet und einem Mitgliedstaat zugerechnet wurde, endet. Jeder Betrag der SES-Ergänzungssteuer, der in Bezug auf ein Geschäftsjahr infolge der Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen für dieses Geschäftsjahr noch geschuldet wird, wird im erforderlichen Umfang vorgetragen und unterliegt in Bezug auf jedes folgende Geschäftsjahr der Anpassung gemäß Absatz 1, bis der dem Mitgliedstaat für dieses Geschäftsjahr zugerechnete Betrag der SES-Ergänzungssteuer vollständig entrichtet wurde.
Geschäftseinheiten, die Investmentgesellschaften sind, unterliegen nicht diesem Artikel.
Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, der bzw. das keine anerkannte PES…
Zweitens sollten unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das über eine anerkannte PES verfügt, in…
Ist das oberste Mutterunternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Mitgliedstaat gelegen, der die Option nach Absatz 1 des vorliegenden…
Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine oberste Muttergesellschaft, die eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit ist, in Bezug auf ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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