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Abweichend von den Artikeln 5 bis 14 können sich Mitgliedstaaten, in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften von unter diese Richtlinie fallenden Gruppen gelegen sind, dafür entscheiden, die PES und die SES ab dem 31. Dezember 2023 für sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht anzuwenden. Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen, teilen dies der Kommission bis 31. Dezember 2023 mit.
Ist das oberste Mutterunternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Mitgliedstaat gelegen, der die Option nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, so stellen die Mitgliedstaaten — mit Ausnahme desjenigen Mitgliedstaats, in dem das oberste Mutterunternehmen gelegen ist — sicher, dass die Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, ab dem nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr dem diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrag der SES-Ergänzungssteuer unterliegen. Die in Unterabsatz 1 genannte oberste Muttergesellschaft benennt eine als erklärungspflichtig benannte Einheit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, oder, wenn die multinationale Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheit in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einem Drittstaat oder -gebiet, der bzw. das für das Geschäftsjahr der Erklärung über ein anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat verfügt, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist. In diesem Fall reicht die als erklärungspflichtig benannte Einheit gemäß den Anforderungen des Artikels 44 Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung ein. Die Geschäftseinheiten, die in dem Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, gelegen sind, übermitteln der als erklärungspflichtig benannten Einheit die zur Einhaltung des Artikels 44 Absatz 5 erforderlichen Angaben und sind von der Einreichungspflicht nach Artikel 44 Absatz 2 befreit.
Der für einen Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen hat, bestimmte SES-Prozentsatz gilt für das Geschäftsjahr als null.
Nach der Richtlinie (EU) 2022/2523 können Mitgliedstaaten, in denen nicht mehr als zwölf oberste Muttergesellschaften von Gruppen, die in den Anwendungsbereich…
Um überdies der besonderen Situation von Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen nur sehr wenige Gruppen ihren Sitz haben und die eine so geringe Zahl von…
in den ersten fünf Jahren ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die große inländische Gruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Zweitens sollten unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das über eine anerkannte PES verfügt, in…
Wendet ein Mitgliedstaat die Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen an, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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