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Abweichend von den Artikeln 26 bis 29 und Artikel 31 hat die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option, die von den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr mit null anzugeben, wenn für dieses Geschäftsjahr Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich.
der durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 000 000 EUR beträgt und
die durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einen Verlust darstellen oder weniger als 1 000 000 EUR betragen.
Der in Absatz 1 genannte durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös bzw. die dort genannten durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste sind der Durchschnitt des maßgeblichen Umsatzerlöses bzw. der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre. Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit maßgeblichem Umsatzerlös oder maßgeblichen Verlusten, so ist/sind diese/s Geschäftsjahr/e von der Berechnung des durchschnittlichen maßgeblichen Umsatzerlöses bzw. der durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieses Steuerhoheitsgebiets auszunehmen.
Der maßgebliche Umsatzerlös der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr ist die Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, abzüglich oder zuzüglich etwaiger Anpassungen im Einklang mit Kapitel III.
Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr sind die gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste dieses Steuerhoheitsgebiets.
Die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte De-minimis-Ausnahme ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmentgesellschaften anwendbar. Der Umsatzerlös und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste solcher Einheiten sind von der Berechnung der De-minimis-Ausnahme auszunehmen.
Absatz 1 ist nicht auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Umsätzen von jeweils mehr als 50 Millionen Euro anwendbar, wenn die Daten aus dem länderbezogenen…
im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen nach den vereinfachten Berechnungen der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtumsatz weniger als 10 Millionen Euro…
der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtumsatz aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 Millionen Euro beträgt und
staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes…
Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung dieses Abschnitts auch andere als die in Absatz 1 genannten Umsätze ausschließen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.