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Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe wird — sofern es in dem Steuerhoheitsgebiet maßgebliche Nettogewinne gibt — für jedes Geschäftsjahr und jedes Steuerhoheitsgebiet nach folgender Formel berechnet: wobei die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten die Summe der im Einklang mit Kapitel IV bestimmten angepassten erfassten Steuern aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten sind.
Die maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr werden nach folgender Formel bestimmt: wobei Folgendes gilt:
die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten sind die etwaige positive Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Gewinne aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;
die maßgeblichen Verluste der Geschäftseinheiten sind die Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Verluste aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
Nicht berücksichtigt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes gemäß Absatz 1 und der Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne gemäß Absatz 2 werden die angepassten erfassten Steuern und maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Geschäftseinheiten, bei denen es sich um Investmentgesellschaften handelt.
Der effektive Steuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom effektiven Steuersatz aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.
Für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach Absatz 1 ist eine staatenlose Geschäftseinheit so zu behandeln, als wäre sie in einem Steuerhoheitsgebiet…
Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht Teil einer in Minderheitseigentum stehenden Gruppe…
Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle…
Abweichend von § 53 und vorbehaltlich des § 73 oder des § 74 wird der effektive Steuersatz einer Investmenteinheit, die keine steuertransparente Einheit ist,…
Absatz 1 gilt nicht für staatenlose Geschäftseinheiten oder Investmenteinheiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.