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In sektorspezifischen Rechtsakten der Union, in denen Risikomanagementmaßnahmen oder Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheit vorgesehen sind, die in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten entsprechenden Maßnahmen und Pflichten mindestens gleichwertig sind, könnte vorgesehen werden, dass die gemäß dieser Rechtsakte zuständigen Behörden ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf solche Maßnahmen oder Pflichten mit Unterstützung der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Richtlinie ausüben. Die betreffenden zuständigen Behörden könnten zu diesem Zweck Kooperationsvereinbarungen schließen. In solchen Kooperationsvereinbarungen könnten unter anderem die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten festgelegt werden, einschließlich der Verfahren für im Einklang mit nationalem Recht durchzuführende Untersuchungen und Prüfungen vor Ort und eines Mechanismus für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Aufsicht und Durchsetzung, wozu auch der Zugang zu Cyberinformationen gehört, der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie beantragt wird.
In den in Absatz 3 genannten Vereinbarungen können unter anderem Verfahren für die Koordinierung der Aufsichts- bzw. Überwachungstätigkeiten in Bezug auf…
Damit die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs wirksam erfüllt werden, sorgen die Mitgliedstaaten so weit wie…
In dieser Richtlinie wird das Grundniveau für Risikomanagementmaßnahmen und Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheit für die in den Anwendungsbereich…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die…
Die gemäß der vorliegenden Richtlinie und gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden sollten in Bezug auf Cybersicherheitsrisiken,…
Angesichts der unterschiedlichen nationalen Governancestrukturen und zwecks Beibehaltung von bereits bestehenden sektorbezogenen Vereinbarungen und Aufsichts-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.