Erwägungsgrund 46 32023R2631
Um es externen Prüfern aus einem Drittland zu erleichtern, für Emittenten europäischer grüner Anleihen Leistungen zu erbringen, sollte eine Regelung festgelegt werden, die es registrierten externen Prüfern, die in der EU niedergelassen sind, unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, die von einem externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Leistungen zu billigen. Hat ein externer Prüfer die von einem externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Leistungen gebilligt, sollte er vollumfänglich für diese Leistungen verantwortlich sein und umfassend gewährleisten müssen, dass der betreffende externe Drittlandsprüfer die vorliegende Verordnung einhält.