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Die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Risikoexposition der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung und zu den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen stehen, die ein Sicherheitsvorfall hätte. Bei der Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, die an wesentliche und wichtige Einrichtungen angepasst sind, sollte der unterschiedlichen Risikoexposition wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gebührend Rechnung getragen werden, wie z. B. der Kritikalität der Einrichtung, den Risiken, einschließlich der gesellschaftlichen Risiken, denen sie ausgesetzt ist, der Größe der Einrichtung, der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Sicherheitsvorfällen und ihrer Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische…
Damit keine unverhältnismäßige finanzielle und administrative Belastung für wesentliche und wichtige Einrichtungen entsteht, sollten die…
Die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten den Grad der Abhängigkeit der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung von Netz- und…
Bei Einrichtungen, die für die Zwecke der Einhaltung von Risikomanagementmaßnahmen und der Meldepflichten im Bereich der Cybersicherheit in den Geltungsbereich…
Die Richtlinie sollte darauf abzielen, auf Ebene der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen ein hohes Maß an Verantwortung für die Risikomanagementmaßnahmen…
Die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sollten sich auch mit Risiken befassen, die sich aus ihren Interaktionen und Beziehungen zu anderen interessierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.