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Die in dieser Richtlinie festgelegten Cybersicherheitspflichten sollten als Ergänzung zu den Anforderungen betrachtet werden, denen die Vertrauensdiensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterliegen. Vertrauensdiensteanbieter sollten verpflichtet werden, alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die sich für ihre Dienste, aber auch ihre Kunden und vertrauende Dritte ergebenden Risiken zu beherrschen und Sicherheitsvorfälle gemäß dieser Richtlinie zu melden. Diese Cybersicherheits- und Berichtspflichten sollten auch den physischen Schutz der angebotenen Dienste betreffen. Die Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gelten weiterhin.
Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat die Personen, die er nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die…
Sie haben angemessene Konzepte und treffen entsprechende Maßnahmen zur Beherrschung rechtlicher, geschäftlicher, betrieblicher und sonstiger direkter oder…
Alle Vertrauensdiensteanbieter sollten — insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Haftung — den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, um die gebotene…
Die Mitgliedstaaten können den Aufsichtsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Funktion der für Vertrauensdienste zuständigen Behörden übertragen,…
Einige Einrichtungen üben Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der…
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält rechtliche Bestimmungen zur Anhebung des allgemeinen Niveaus der Cybersicherheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.