Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die kritischen Einrichtungen der zuständigen Behörde Sicherheitsvorfälle, die die Erbringung wesentlicher Dienste erheblich stören oder erheblich stören könnten, unverzüglich melden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass außer wenn dies in operativer Hinsicht nicht möglich ist, kritische Einrichtungen eine erste Meldung bis spätestens 24 Stunden, nachdem sie sich eines Sicherheitsvorfalls bewusst geworden sind, übermitteln, gegebenenfalls gefolgt von einem ausführlichen Bericht spätestens einen Monat danach. Zur Bestimmung der Erheblichkeit einer Störung werden insbesondere folgende Parameter berücksichtigt: Hat ein Sicherheitsvorfall erhebliche Auswirkungen auf die Kontinuität der Erbringung wesentlicher Dienste für oder in sechs oder mehr Mitgliedstaaten oder könnte er solche Auswirkungen haben, so melden die zuständigen Behörden der vom Sicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten diesen Sicherheitsvorfall der Kommission.
Anzahl und Anteil der von der Störung betroffenen Nutzer;
Dauer der Störung;
betroffenes geografisches Gebiet der Störung, unter Berücksichtigung des Umstandes, ob das Gebiet geografisch isoliert ist.
Die Meldungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 müssen sämtliche verfügbaren Informationen enthalten, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde Art, Ursache und mögliche Folgen des Sicherheitsvorfalls nachvollziehen und ermitteln kann, einschließlich verfügbarer Informationen, die notwendig sind, um zu bestimmen, ob der Sicherheitsvorfall grenzüberschreitende Auswirkungen hat. Solche Meldungen begründen keine höhere Haftung der betreffenden kritischen Einrichtung.
Auf der Grundlage der in einer Meldung gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen der kritischen Einrichtung unterrichtet die entsprechende zuständige Behörde über die zentrale Anlaufstelle die zentralen Anlaufstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten, sofern der Sicherheitsvorfall erhebliche Auswirkungen auf kritische Einrichtungen und die Aufrechterhaltung der Erbringung wesentlicher Dienste an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten hat oder haben könnte. Zentrale Anlaufstellen, die Informationen gemäß Unterabsatz 1 senden und erhalten, behandeln im Einklang mit dem Unionsrecht oder mit dem nationalen Recht die Informationen so, dass ihre Vertraulichkeit gewahrt und die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betreffenden kritischen Einrichtung geschützt werden.
So bald wie möglich nach einer Meldung gemäß Absatz 1 übermittelt die betreffende zuständige Behörde der betreffenden kritischen Einrichtung sachdienliche Folgeinformationen, unter anderem Informationen, die die wirksame Reaktion dieser kritischen Einrichtung auf den betreffenden Sicherheitsvorfall unterstützen könnten. Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit, wenn sie zu der Ansicht gelangen, dass dies im öffentlichen Interesse liegen würde.
Es sollte ein Mechanismus für die Meldung bestimmter Sicherheitsvorfälle eingerichtet werden, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, rasch und…
Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen ihrem CSIRT oder gegebenenfalls ihrer zuständigen Behörde gemäß Absatz 4…
Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach…
wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Agentur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.