Erwägungsgrund 9 32022L2557
Angesichts der Bedeutung der Cybersicherheit für die Resilienz kritischer Einrichtungen und im Sinne der Einheitlichkeit sollte möglichst dafür gesorgt werden, dass der Ansatz dieser Richtlinie und der Ansatz der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates kohärent sind. Im Hinblick auf die häufiger auftretenden Cyberrisiken und ihre besonderen Merkmale sieht die Richtlinie (EU) 2022/2555 für eine Vielzahl von Einrichtungen umfassende Anforderungen vor, die ihre Cybersicherheit gewährleisten sollen. Da die Richtlinie (EU) 2022/2555 das Thema Cybersicherheit ausreichend abdeckt, sollte der Inhalt jener Richtlinie unbeschadet der besonderen Regelungen für Einrichtungen, die im Bereich der digitalen Infrastruktur tätig sind, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.