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1. Äußere Merkmale des Fahrerqualifizierungsnachweises Die äußeren Merkmale des Fahrerqualifizierungsnachweises entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1. Die Verfahren, mit denen die physikalischen Merkmale des Fahrerqualifizierungsnachweises auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373. 2. Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis Der Fahrerqualifizierungsnachweis hat zwei Seiten: Seite 1 enthält: a) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt; b) den Namen des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (fakultativ); c) das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen: B : Belgien BG : Bulgarien CZ : Tschechien DK : Dänemark D : Deutschland EST : Estland IRL : Irland GR : Griechenland E : Spanien F : Frankreich HR : Kroatien I : Italien CY : Zypern LV : Lettland LT : Litauen L : Luxemburg H : Ungarn M : Malta NL : Niederlande A : Österreich PL : Polen P : Portugal RO : Rumänien SLO : Slowenien SK : Slowakei FIN : Finnland S : Schweden d) Individualdaten des ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises unter Verwendung der folgenden Nummerierung: 1. Name des Inhabers 2. Vorname des Inhabers 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers 4. a) Ausstellungsdatum b) Ablaufdatum c) Bezeichnung der Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden) d) andere Nummer als die Führerscheinnummer für Zwecke der Verwaltung (fakultativ) 5. a) Führerscheinnummer b) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ) 9. Fahrzeugklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt; e) die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, und die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis“ in den anderen Amtssprachen der Union in blaufarbenem Druck als Hintergrund des Fahrerqualifizierungsnachweises: tarjeta de cualificación del conductor карта за квалификация на водача osvědčení profesní způsobilosti řidiče chaufføruddannelsesbevis Fahrerqualifizierungsnachweis juhi pädevustunnistus δελτίο επιμόρφωσης οδηγού driver qualification card carte de qualification de conducteur cárta cáilíochta tiománaí kvalifikacijska kartica vozača carta di qualificazione del conducente vadītāja kvalifikācijas apliecība vairuotojo kvalifikacinė kortelė gépjárművezetői képesítési igazolvány karta ta‘ kwalifika tas-sewwieq kwalificatiekaart bestuurder karta kwalifikacji kierowcy carta de qualificação de motorista cartelă de pregătire profesională a conducătorului auto kvalifikačná karta vodiča kartica o usposobljenosti voznika kuljettajan ammattipätevyyskortti yrkeskompetensbevis för förare; f) Referenzfarben: — blau: Pantone Reflex blue — gelb: Pantone Yellow Seite 2 enthält: a) 9. Fahrzeugklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt 10. den harmonisierten Unionscode „95“ gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG 11. ein Feld, in das der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Mitgliedstaat Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen; b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Fahrerqualifizierungsnachweises erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b und 10). Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer dieser Sprachen eine zweisprachige Fassung des Fahrerqualifizierungsnachweises. 3. Sicherheit, einschließlich Datenschutz Die einzelnen Bestandteile des Fahrerqualifizierungsnachweises sind so zu gestalten, dass jegliche Fälschung oder Manipulierung ausgeschlossen ist und jeglicher Fälschungs- oder Manipulierungsversuch aufgedeckt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Sicherheitsniveau des Fahrerqualifizierungsnachweises zumindest dem Sicherheitsniveau des Führerscheins entspricht. 4. Besondere Bestimmungen Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerqualifizierungsnachweise darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Fahrerqualifizierungsnachweis stehen oder die für die Erteilung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind. 5. Übergangsbestimmungen Vor dem 23. Mai 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. 6. Modell der Europäischen Union des Fahrerqualifizierungsnachweises ►(1) C2
Spezifikationen zu Teil II der Zulassungsbescheinigung im Papierformat II.1. Die Abmessungen der Zulassungsbescheinigung dürfen das Format DIN A4 (210 × 297 mm)…
Die Anhänge der Richtlinie 2003/59/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält…
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Ausgehend von dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation und dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung vermerken die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.