Erwägungsgrund 4 32022R1280
Gemäß Anhang XXXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hat die Ukraine ihre Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angeglichen, um insbesondere die Ausstellung entsprechender Befähigungsnachweise für Bus- und Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr zu ermöglichen.