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Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Lehrgänge sollte nur Ausbildungsstätten gestattet sein, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden. Um die Qualität dieser zugelassenen Ausbildungsstätten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden harmonisierte Zulassungskriterien festlegen, so unter anderem das einer fundierten fachlichen Kompetenz.
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet…
Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sollte nicht nur den zuständigen Behörden der…
Die Mitgliedstaaten können für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Personen Ausbildungsprogramme einrichten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese…
Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festgelegten Kriterien die Einrichtungen zulassen, die geeignet sind, den Bewerbern eine qualitativ hochwertige…
Die Anerkennung setzt voraus, dass die nachstehenden personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Gewährleistung der Qualität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.