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Um die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der in der Eignungsprüfung getesteten theoretischen Kenntnisse zu gewährleisten, wird eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung durchgeführt, die unter anderem die Prüfung von Jahresabschlüssen, konsolidierten Abschlüssen oder ähnlichen Abschlüssen zum Gegenstand hat. Diese praktische Ausbildung wird zu mindestens zwei Dritteln bei einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer oder einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Prüfungsgesellschaft absolviert. Falls der Abschlussprüfer oder der Auszubildende auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, bestehen mindestens acht Monate der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesamte praktische Ausbildung bei Personen stattfindet, die ausreichende Garantien für ihre Fähigkeit, eine praktische Ausbildung zu gewähren, bieten.
In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Falls der Abschlussprüfer oder der Auszubildende auch zur Durchführung der Bestätigung der…
Im Rahmen der Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sollten Abschlussprüfer sich auch für die…
In Titel IV wird folgender Artikel eingefügt: Anerkennung eines Berufspraktikums (1) Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu…
erkennt ein Mitgliedstaat als Teil seiner Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses einen Ausbildungskurs, eine Ausbildungseinrichtung oder den…
Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf ist, erkennt die zuständige Behörde des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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