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Damit weiterhin der Anreiz für eine Flottenerneuerung besteht und eine Verzerrung des Gebrauchtmarktes für schwere Nutzfahrzeuge verhindert wird, sollte die Einstufung von Fahrzeugen der CO2-Emissionsklassen 2 und 3 nach der Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft werden. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte die Gültigkeit der vor dem Zeitpunkt der Reklassifizierung geltenden Benutzungsgebühren davon unberührt bleiben.
Unbeschadet des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten für jeden Typ schwerer Nutzfahrzeuge die folgenden CO2-Emissionsklassen fest: Die Mitgliedstaaten stellen…
Sieben Jahre nach der letzten Aktualisierung der Beschreibungsunterlagen eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 und…
Um die Fahrzeuge mit der besten Leistung zu honorieren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die höchsten Gebührensenkungen auf Fahrzeuge ohne…
Bei der Festsetzung der CO2-Emissionsreduktionswerte, die von der Unionsflotte schwerer Nutzfahrzeuge erreicht werden sollten, sollte berücksichtigt werden, wie…
Emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge sollten nur dann für Anreize in Betracht kommen, wenn ihre CO2-Emissionen weniger als die Hälfte der Bezugswerte für…
Im Jahr 2022 sollte die Kommission Folgendes bewerten: die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung festgelegten CO2-Emissionsnormen und insbesondere die Höhe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.