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Bei Nickelverbindungen könnte es in einigen Wirtschaftsbereichen oder bei einigen Verfahren schwierig sein, Grenzwerte von 0,01 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion und 0,05 mg/m3 für die einatembare Fraktion einzuhalten, insbesondere bei Schmelzen, Raffination und Schweißen. Da ferner identische Risikomanagementmaßnahmen für Chrom(VI)- und für Nickelverbindungen angewendet werden können, sollten die Übergangsmaßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber diesen beiden Gruppen von Karzinogenen aufeinander abgestimmt werden. Es sollte daher ein Übergangszeitraum bis einschließlich 17. Januar 2025 eingeführt werden, in dem ein Grenzwert von 0,1 mg/m3 für die einatembare Fraktion der Nickelverbindungen gilt. Mit dem Übergangszeitraum würde eine Anpassung an den Tag der Anwendung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Chrom(VI)-Verbindungen sichergestellt, die in der Richtlinie (EU) 2017/2398 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden.
In Bezug auf Chrom VI kann ein Grenzwert von 0,005 mg/m3 unangemessen und in einigen Sektoren kurzfristig schwer einzuhalten sein. Deshalb sollte ein…
Nickelverbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher ein…
Bei Cadmium ist es vorhersehbar, dass es schwierig sein wird, einen Grenzwert von 0,001 mg/m3 kurzfristig einzuhalten. Es ist daher angezeigt, einen…
„ANHANG III GRENZWERTE UND ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN (ARTIKEL 16) A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION Bezeichnung des…
Bei Benzol kann es in einigen Wirtschaftsbereichen kurzfristig schwierig sein, einen überarbeiteten Grenzwert von 0,2 ppm (0,66 mg/m3) einzuhalten. Daher sollte…
A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION Bezeichnung des Arbeitsstoffs EG-Nr. CAS-Nr. Grenzwerte Hinweis Übergangsmaßnahmen 8 Stunden Kurzzeit mg/m3 ppm f/ml…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.