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Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates erlaubt den Mitgliedstaaten, bei der Bezahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die betrugsanfällig sind, insbesondere für den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (MTIC-Betrug), fakultativ den Mechanismus der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu nutzen. Die genannte Richtlinie sieht überdies die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus vor, welche den Mitgliedstaaten unter bestimmten strengen Bedingungen ein schnelleres Verfahren für die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und damit eine angemessenere und wirksamere Reaktionsmöglichkeit bei unvermittelt auftretenden und schwerwiegenden Betrugsfällen ermöglicht. Der Geltungszeitraum beider Mechanismen läuft am 30. Juni 2022 ab.
Ein Mitgliedstaat kann in Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 als Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung…
Gemäß Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der in…
Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG stellt den Mitgliedstaaten ein schnelleres Verfahren zur…
Daraus wird ersichtlich, dass sich die Umkehrung der Schuldnerschaft und der Schnellreaktionsmechanismus als vorübergehende und gezielte Maßnahmen als nützlich…
In ihrem Bericht vom 8. März 2018 zu den Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG zur Betrugsbekämpfung gibt die Kommission an, dass…
Diesem Bericht zufolge erachten die Mitgliedstaaten und Interessenträger die in Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Umkehrung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.