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Das Fehlen eines unionsweiten Vorgehens, führt zu Rechtsunsicherheit, die sowohl Diensteanbieter als auch Behörden belastet. Für Diensteanbieter, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten unterhalten oder ihre Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anbieten, gelten unterschiedlichen und womöglich widersprüchlichen Pflichten, weshalb diese Diensteanbieter im Falle eines Verstoßes mit unterschiedlichen Sanktionen belegt werden. Diese Unterschiede im strafprozessrechtlichen Rahmen werden sich aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Kommunikationsdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft in unserem Alltag und in unseren Gesellschaften aller Voraussicht nach weiter vertiefen. Durch diese Unterschiede wird nicht nur der Binnenmarkt in seiner Funktionsweise gestört, sondern es wird auch die Errichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union in Mitleidenschaft gezogen.
Mit einheitlichen Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern bestimmter Diensteanbieter in der Union zwecks…
Netzgestützte Dienste können von jedem Ort aus erbracht werden und erfordern keine physische Infrastruktur, Räumlichkeiten oder eine Präsenz von Personal in dem…
Es ist deshalb erforderlich, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien…
Es besteht ein Risiko, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung eines unionsweiten Vorgehens versuchen werden, bestehende Mängel bei der Erhebung elektronischer…
Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen ist eine Zusammenarbeit der Verwaltungen unerlässlich. Mangelnde Zusammenarbeit…
Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen und tätig sind, unterliegen abweichenden Verfahrensvorschriften, die wesentlichen Einfluss auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.