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Die Grundsätze für die Berechnung des Anteils der Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen an der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den Eurostat-Methoden für die statistische Berichterstattung im Einklang stehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 schließt der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen den Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor ein. Ein Bruttoendenergieverbrauch von Wärme oder Kälte bei der Fernwärme oder Fernkälte entspricht der Wärme- oder Kälteenergieversorgung, die in das Netz gelangt, das die Endkunden oder Energieverteiler beliefert.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endverbrauchern in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf Rechnungen, den Websites der Anbieter und auf…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1a) Zur Berechnung des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, der für die Zwecke von Absatz 1 für die Wärme- und…
Auf der Grundlage der in die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Anhang I dieser Verordnung vorgelegten integrierten…
Zur Berechnung des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, der für die Zwecke von Absatz 1 für die Wärme- und Kälteversorgung genutzt wird, legen die…
Wärmepumpen sind wichtig für die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung, auch im Fernwärmesektor. Die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001…
Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit den langfristigen klimapolitischen Zielen und den klima- und umweltpolitischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.