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Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Erwägung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte unter vorrangiger Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen und gesundheitlichen Perspektive und unter Beachtung der Versorgungssicherheit, der Integration der Energiesysteme und des Übergangs zur Klimaneutralität angewandt werden. Folglich sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den Umweltzielen der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen.
Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt…
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umfasst einen ganzheitlichen Ansatz, bei dem die Gesamteffizienz des integrierten Energiesystems, die…
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar…
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen und steht im…
Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den nationalen, regionalen, lokalen und sektoralen Entscheidungsträgern…
Die Mitgliedstaaten sollten das „efficiency first-Prinzip“ anwenden, wonach sie im Vorfeld von Entscheidungen über Planung, Politiken und Investitionen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.