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Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden, z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU dazu ermutigt und dabei unterstützt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen und die sich aus dem jeweiligen Energieaudit ergebenden Empfehlungen umzusetzen. Energieaudits sollten für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Energieverbrauch oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — wenn ein Energieaudit einbegriffen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und somit auch dieser Richtlinie, die nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgeht, entsprechen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet. Energieaudits können eigenständig durchgeführt werden oder Teil eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags sein. In all diesen Fällen sollten diese Systeme den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Darüber hinaus können spezifische Mechanismen und Systeme, die zur Überwachung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von bestimmten Verkehrsunternehmen eingerichtet wurden, beispielsweise im Rahmen des Unionsrechts das EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), als mit Energieaudits, einschließlich Energiemanagementsystemen, vereinbar angesehen werden, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Bei Unternehmen, bei denen die Verpflichtung zu Energieaudits bereits umgesetzt wird, sollten in der Folge die Energieaudits mindestens alle vier Jahre ab dem Datum des vorangegangenen Energieaudits gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei…
Der durchschnittliche Verbrauch des Unternehmens sollte das Kriterium für die Festlegung der Anwendung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits sein, um…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vier Jahre Energieaudits — im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 — von in Betrieb…
Die Mitgliedstaaten könnten Leitlinien für Unternehmen festlegen, die bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Erzielung neuer jährlicher Einsparungen, die im…
Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der…
Für die Energieaudits nach Artikel 11 gilt Folgendes: a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.