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Diese Richtlinie sollte nicht Aspekte des Vertragsrechts regeln, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Unionsrecht in Einklang stehende nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags festlegen können, insbesondere den Zeitpunkt, zu dem ein solches Angebot abgegeben wird, und den Zeitraum, während dessen es für den Kreditgeber bindend sein soll. Wird ein solches Angebot gleichzeitig mit der Erteilung der in dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Informationen unterbreitet, so sollte es wie alle zusätzlichen Informationen, die der Kreditgeber dem Verbraucher gegebenenfalls erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument bereitgestellt werden. Dieses gesonderte Dokument könnte dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden.
Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem…
Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den potenziell verbindlichen Charakter von Informationen, die dem Verbraucher durch den Kreditgeber oder…
Obgleich der Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen hat, kann es sein, dass er darüber hinaus noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden…
Obgleich dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen sind, kann es sein, dass er noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können,…
Die Frage, ob die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags zu geben sind, möglicherweise verbindlichen Charakter haben, und die Dauer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.