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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verbraucher, der in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen das auf Unionsrecht beruhende Widerrufsrecht ausgeübt hat, nicht mehr an einen damit verbundenen Kreditvertrag gebunden ist.
Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert bzw. erbracht oder entsprechen sie nicht dem Vertrag über die Lieferung oder Erbringung, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Vertrags über die Lieferung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen seine Rechte gegenüber dem Lieferanten oder dem Erbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechte ausgeübt werden können.
Dieser Artikel gilt unbeschadet nationalen Rechts, nach dem ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbraucher gegen den Lieferanten oder Erbringer haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten oder Erbringer über einen Kreditvertrag finanziert wird.
Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, das auf…
Bei verbundenen Kreditverträgen stehen der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag in einem gegenseitigen…
Bei verbundenen Kreditverträgen stehen der Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag in einem…
Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer…
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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