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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, einen unbefristeten Kreditvertrag ordentlich kündigen kann, indem er dem Verbraucher die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitteilt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, dem Verbraucher aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen kann. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Entziehung auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.
Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist…
Die Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen unbefristeten Kreditvertrag ordentlich zu kündigen. Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende…
Die Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Enthält der Kreditvertrag eine…
erklärt er den Widerruf, um diesen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wirksam werden zu lassen, gegenüber dem Kreditgeber entsprechend den…
das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Entschädigungsanspruch des Kreditgebers;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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