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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler einem angemessenen Zulassungsverfahren, einer Registrierung und Aufsichtsregelungen einer unabhängigen zuständigen Behörde unterliegen.
Die Anforderung eines angemessenen Zulassungsverfahrens und der Registrierung gilt nicht für folgende Kreditgeber:
Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Dienste gemäß Anhang I Nummer 4 der genannten Richtlinie oder
E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG für die Gewährung von Krediten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Zulassungs- und Registrierungsanforderungen gemäß Absatz 1 nicht auf Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer anzuwenden, die als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und tätig sind:
als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion oder
als Kreditgeber in untergeordneter Funktion, die Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren, wenn der Kredit zinsfrei und mit nur begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind, gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kreditgeber und Kreditvermittler, einschließlich Nichtkreditinstitute, einem angemessenen Zulassungsverfahren,…
Dieser Artikel gilt weder für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, noch für andere Finanzinstitute, die nach nationalem Recht…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein…
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom…
Unbeschadet des Artikels 6 legen die Mitgliedstaaten die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zulassung fest:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.