Erwägungsgrund 5 32021L2167
Bei der Ausarbeitung makroprudenzieller Konzepte, mit denen die Entstehung systemweiter Risiken im Zusammenhang mit notleidenden Krediten verhindert werden soll, ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken verpflichtet, erforderlichenfalls makroprudenzielle Warnungen und Empfehlungen zum Sekundärmarkt für notleidende Kredite aussprechen.